Sehr geehrte Jagdausübungsberechtigte,
durch das In-Kraft-Treten der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 wurden verschiedene Fragen aufgeworfen, die wir als zuständige untere Jagdbehörde beantworten möchten.
Wie bisher ist die Ausübung der Einzeljagd auch unter der neuen SächsCoronaNotVO zulässig.
Auch die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) bleibt unter Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzeptes zulässig. Der Jagdleitung obliegt die Umsetzung notwendiger Hygieneregeln.
Hygienekonzepte sind mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische SchweizOsterzgebirge abzustimmen (https://www.landratsamt-pirna.de/corona-hygienekonzepte.html). In Bezug auf das Hygienekonzept wird in vielen Fällen auf die in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Jagden zurückgegriffen werden können.
Interaktionen zwischen Personen sind konsequent zu minimieren, d.h. die Teilnehmerzahl an Drückjagden (Schützen, Treiber, Jagdhelfer) ist auf ein zur sinnvollen Durchführung der Drückjagd erforderliches Minimum zu beschränken. Die nicht der eigentlichen Jagdausübung, sondern vordergründig der Pflege jagdlichen Brauchtums dienenden Abläufe wie Strecke legen, Schützenehrung, Verblasen der Jagdstrecke, Schüsseltreiben sind aufgrund der bestehenden Corona-Infektionslage nicht möglich.
Soweit im Zusammenhang mit der Jagdausübung die Nutzung von Beherbergungsangeboten erforderlich ist, so unterfallen Übernachtungen von Personen, die die Jagd im Freistaat Sachsen befugt ausüben (Jagdausübungsberechtigte, angestellte Jäger, Jagdgäste) nicht dem geltenden touristischen Beherbergungsverbot gemäß § 14 Absatz 1 SächsCoronaNotVO.
Es wird empfohlen, für die Vorlage beim Beherbergungsbetrieb einen geeigneten Nachweis zur Dokumentation der befugten Jagdausübung mitzuführen (zum Beispiel Einladungen zur Jagdausübung, Nachweis des Bestehens eines Jagdausübungsrechtes).
Soweit im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nächtliche Ausgangssperren i. S. d. § 21 SächsCoronaNotVO gelten, so gilt für das Verlassen der Unterkunft die Jagd als „triftiger Grund“ gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaNotVO.
Notwendige Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie für den Erwerb des Jagdscheines und Falknerjagdscheines erforderliche Prüfungen gelten als unaufschiebbare berufliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Sinne von § 15 Absatz 4 SächsCoronaNotVO, die unter Beachtung der 3G-Regel und Kontakterfassung stattfinden dürfen. Dies gilt auch für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
Die Nutzung von Schießstätten für die Jägerausbildung und Jägerprüfung sowie zum jagdlichen Kontroll- und Übungsschießen ist unter Einhaltung eines vom Schießstättenbetreiber aufzustellenden Hygienekonzeptes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Klapper
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht