Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von Nachfragen möchten wir Sie gern noch über die geltende Verfahrensweise hinsichtlich von Jagden unter Einhaltung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) informieren.
Bei der Gesellschaftsjagd handelt es sich um eine private Zusammenkunft, an der höchstens zehn ungeimpfte Personen teilnehmen dürfen (§ 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO).
Während der früheren Corona-Wellen waren für Jagden, die der Niederhaltung des Schwarzwildbestandes zur Prävention einer ASP-Ausbreitung dienten, Ausnahmen von bestehenden Kontaktbeschränkungen anerkannt. Zwar gibt es für die Kontaktbeschränkungen nunmehr keine Ausnahmen mehr, jedoch ist das auch nicht mehr erforderlich, weil es sich bei solchen Jagden aufgrund des übergeordneten Ziels der Seuchenprävention um keine private Zusammenkunft handelt. Kontaktbeschränkungen würden somit entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Klapper
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht