Informationen für Gehölzsanierung

Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze (RL NE/2014)

Zuwendungsbedingungen

Das Vorhaben muss für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig sein.

Gefördert wird die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Sanierung von Gehölzen (Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen) insbesondere in der freien Landschaft (d. h. bspw. keine Einfriedungen von Grundstücken in Ortslagen, keine Waldränder und keine Kurzumtriebsplantagen).

Die Gehölzsanierung hat unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides zu erfolgen. Die Sanierung ist förderfähig wenn das Gehölz entweder zu dicht, vergreist, stark überhängend oder innen verkahlt.

Die Sanierung von Ufergehölzen ist nur unter Beachtung der wasserrechtlichen Regelungen zulässig und darf die Zielerreichung nach Wasser-Rahmen-Richtlinie (WRRL) nicht gefährden.

Das Schnittgut ist i. d. R. vollständig zu entfernen.
Die förderfähige Fläche entspricht der Fläche innerhalb der äußersten Randgehölze (gemessen an der Basis bzw. am Stammfuß) inkl. eines 1 m breiten Saumes (siehe Skizze).

Bei Aufteilung der Maßnahme in Jahresscheiben muss die Fläche (m²) festgelegt werden, die im jeweiligen Jahr gepflegt wird. Die Pflege erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 2, besser 3 Jahren.

Förderungen, bei denen die Zuwendung für das Projekt unter 500 EUR oder über 100.000 EUR liegt, werden nicht gewährt.

Aufwendungen für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung der Maßnahme sind bereits im Festbetragssatz berücksichtigt und können daher nicht zusätzlich gefördert werden. Die oben genannten Aufgaben können auf Wunsch vom Landschaftspflegeverband Sächsiche Schweiz – Osterzgebirge e.V. (LPV) übernommen werden. Je nach Aufwand und Intensität der Projektbetreuung fallen 5 – 10 % Managementkosten der Gesamtfördersumme an.

Die Anschaffung oder Miete von Technik, Maschinen oder Anlagen, die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlich sind, können ggf. zusätzlich beantragt werden.

Antragstellung

Anträge für Vorhaben, deren Umsetzung für den Herbst/Winter des Jahres geplant ist, sollten recht-zeitig bis Mitte des Jahres gestellt werden, um eine Beurteilung vor Vorhabenbeginn zu ermöglichen. Für Vorhaben die diesen Winter mit in die Umsetzung aufgenommen werden sollen ist eine schnellstmögliche Abgabe ratsam.

Mit der Antragsabgabe ist eine Übersichtskarte mit der Lage des Gehölzes einzureichen sowie bei einer Aufteilung in Jahresscheiben eine Skizze oder Beschreibung, aus der eindeutig hervorgeht, welche Teile des Gehölzes in welchem Jahr von der Maßnahme betroffen sind.

Im Antrag sind die betroffenen Flurstücke anzugeben und jeweils die Zustimmung des Flächeneigentümers beizufügen. (sofern vorhanden die Zustimmung des Bewirtschafters)

Durchführung

Die Maßnahme muss in der Zeit zwischen 30. September und 1. März durchgeführt werden (gemäß § 39, Abs. 5, Nr. 2, BNatSchG).

Weitere fachliche Hinweise

Im Rahmen der Gehölzsanierung werden Bäume und Sträucher eines Gehölzes ungefähr handbreit bis ca. 20 cm über dem Boden abgesägt (auf den Stock gesetzt). Der Schnitt sollte glatt und leicht schräg verlaufen.

Der Schnitt sollte möglichst an frostfreien Tagen im späten Winterhalbjahr erfolgen.

Schlecht ausschlagfähige Sträucher, wie bspw. alte fruchttragende Sträucher, einzelne besondere Bäume und abgestorbene Bäume sollten im Dienste einer Arten- und Lebensraumvielfalt soweit möglich vom Schnitt verschont bleiben (Hinweise dazu gibt der LPV).

Da die ökologischen Funktionen eines Gehölzes unmittelbar nach dem Sanierungsdurchgang zunächst teilweise verloren gehen, sollte ein Gehölz abschnittsweise auf den Stock gesetzt oder nur ein Teil der Bäume und Sträucher entnommen werden (s. Beispiel Pflegeplan).

Besonders Feldgehölze, aber auch Baumhecken können plenterwaldartig entwickelt werden, indem einige Gehölze entnommen werden und so ein stufiger Aufbau und vielfältige Strukturen gefördert werden.

Mit dem Antrag sind einzureichen:

– Basisantrag Gehölze und Artenschutz FBZ Kamenz

– Zustimmung des Bewirtschafters (bzw. Eigentümers, wenn kein Bewirtschafter vorhanden)

– Anlage G https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smul_lfulg_475&formtecid=2&areashortname=SMUL_LfULG

– ggf. Anlage G-T (Technik) https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smul_lfulg_474&formtecid=2&areashortname=SMUL_LfULG

– Übersichtskarte vom Gebiet (z. B. über Geoportal Sachsenatlas)

– Detailkarte der Hecke

– Pflegeplan mit Jahresscheiben

Berbeitung durch Frau Kerstin Heyne (LPV-SOE) und Herrn Richard Wittig (JV-WK)

Kontakt Projektmanagement und fachliche Unterstützung

Landschaftspflege Osterzgebirge – Kerstin Heyne
Tel.: 03504 – 62 96 64
Fax: 03504 – 62 96 80
E-Mail: heyne@lpv-osterzgebirge.de

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